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§ 4 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 21.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 4 HLPG – Aufstellung des Landesentwicklungsplans und Zielabweichungen von dem Landesentwicklungsplan

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht im Sinne des § 9 des Raumordnungsgesetzes (Umweltbericht).

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes vor.

(3) 1Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und der Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes (zweckdienliche Unterlagen) werden von der obersten Landesplanungsbehörde dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. 2Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu:

  1. 1.

    dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Verband Region Rhein-Neckar,

  2. 2.

    den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Regionalverband FrankfurtRheinMain sowie dem Zweckverband Raum Kassel,

  3. 3.

    den Regionalversammlungen,

  4. 4.

    den Organisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften,

  5. 5.

    den anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 74 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  6. 6.

    dem Integrationsbeirat,

  7. 7.

    der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten,

  8. 8.

    den Aufgabenträgern in den Bereichen Verkehr sowie Ver- und Entsorgung,

  9. 9.

    allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Landesentwicklungsplans in besonderem Maße berührt werden.

3Der Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und der Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen können den zu beteiligenden Stellen auch elektronisch übermittelt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 4Auf Verlangen sind diese Dokumente zusätzlich als Schriftstücke zu übersenden. 5Die Stellungnahmen können schriftlich oder in elektronischer Form abgegeben werden.

(4) 1Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 10 des Raumordnungsgesetzes legt die oberste Landesplanungsbehörde den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht sowie die zweckdienlichen Unterlagen für die Dauer von zwei Monaten bei der obersten Landesplanungsbehörde und den oberen Landesplanungsbehörden öffentlich aus. 2Gleichzeitig sollen diese Unterlagen auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt werden. 3Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor der Auslegung im Staatsanzeiger sowie auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegung und bis zu zwei Wochen nach deren Beendigung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. 4Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.

(5) Die Landesregierung stellt den Landesentwicklungsplan einschließlich der Begründung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung nach Abs. 3 und 4 mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung fest.

(6) Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung zuvor eine erneute Beteiligung der von den Änderungen berührten Stellen und der Öffentlichkeit nach Abs. 3 und 4 erforderlich, so beträgt die Auslegungsfrist einen Monat und die Frist zur Stellungnahme weitere zwei Wochen.

(7) Der nach Abs. 5 festgestellte Landesentwicklungsplan sowie die weiteren Unterlagen nach § 11 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes sind bei den oberen Landesplanungsbehörden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.

(8) Der Landesentwicklungsplan ist der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalpläne nach § 5 bildet; der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Feststellung nach Abs. 5 oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist.

(9) 1Über Zielabweichungen vom Landesentwicklungsplan nach § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde auf Antrag der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes dazu berechtigten Stellen. 2Die oberste Landesplanungsbehörde holt vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der betroffenen obersten Landesbehörden, der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein und führt in Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, vor ihrer Entscheidung die Zustimmung der Landesregierung herbei. 3Für die Einholung und Abgabe der Stellungnahmen gilt Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. 4Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen beträgt einen Monat, beginnend mit dem Zugang der Aufforderung. 5Die Abweichungsentscheidung zum Landesentwicklungsplan ist den antragstellenden Stellen durch die oberste Landesplanungsbehörde bekannt zu geben. 6Sofern wegen desselben Vorhabens auch eine Abweichung vom Regionalplan erforderlich ist, erfolgt die Bekanntgabe der Entscheidung gemeinsam mit der Bekanntgabe der Entscheidung nach § 8 Abs. 5.