§ 10 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG
§ 10 HLPG – Grenzüberschreitende Pläne
1Für die Aufstellung der Regionalpläne und für andere raumordnerische Maßnahmen in Planungsräumen, die sich über die Landesgrenze erstrecken, können besondere Vereinbarungen mit den beteiligten Ländern getroffen werden. 2Die Mitgliedschaft von öffentlichen Planungsträgern in einem Planungszusammenschluss mit Sitz außerhalb Hessens bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesplanungsbehörden.