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§ 10 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 21.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 10 HLPG – Grenzüberschreitende Pläne

1Für die Aufstellung der Regionalpläne und für andere raumordnerische Maßnahmen in Planungsräumen, die sich über die Landesgrenze erstrecken, können besondere Vereinbarungen mit den beteiligten Ländern getroffen werden. 2Die Mitgliedschaft von öffentlichen Planungsträgern in einem Planungszusammenschluss mit Sitz außerhalb Hessens bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesplanungsbehörden.