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§ 9 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Pläne der Raumordnung

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 21.12.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 9 HLPG – Regionalpläne (1)

(1) Die Regionalpläne stellen die Festlegungen der Raumordnung für die Entwicklung der Planungsregionen unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsplans dar. Die Regionalpläne sind nach Form und Inhalt einheitlich zu erarbeiten. Darstellungsmittel sind Text und Karte im Maßstab 1 : 100.000. Die für Raumordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, weitere Anforderungen an die Planzeichen und ihre Bedeutung sowie die Form der Regionalpläne durch Rechtsverordnung festzulegen.

(2) Der Entwurf des Regionalplans und des Umweltberichts wird von der oberen Landesplanungsbehörde erarbeitet. Dabei ist zugrunde zu legen, in welchem Umfang die Festlegungen der bisherigen Regionalpläne ausgeschöpft bzw. wirksam wurden und welche Anforderungen insbesondere aus der Sicht der Kommunen an den zukünftigen Regionalplan zu stellen sind. Die Erarbeitung des Regionalplans kann durch fachliche Konzepte vorbereitet werden, die nach sachlichen oder räumlichen Gesichtspunkten gegliedert werden können. Dazu gehört auch eine Vorausschau über die Bevölkerungsentwicklung in den Kommunen. Die Fachbehörden sollen der oberen Landesplanungsbehörde Fachbeiträge, insbesondere aus den Bereichen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Rohstoffsicherung, des Verkehrs, des Hochwasserschutzes, des Gewässerschutzes, des Naturschutzes sowie des Bodenschutzes, zur Verfügung stellen. Diese sind bei der Erarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen.

(3) Der Regionalplan orientiert sich bei seinen Festlegungen an den Entwicklungstendenzen, wie sie für die nächsten zehn Jahre erwartet werden. Längere Entwicklungszeiträume können zugrunde gelegt werden, wenn dies wegen der besonderen Umstände des Planungsgegenstands zweckmäßig ist.

(4) Der Regionalplan enthält die auf die Region bezogenen Ziele des Landesentwicklungsplans und soll insbesondere folgende weitere Festlegungen enthalten, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind:

  1. 1.

    Grundzentren,

  2. 2.

    Siedlungsstruktur einschließlich der Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen sowie Gebiete zur Befriedigung zusätzlichen Flächenbedarfs für diese Zwecke,

  3. 3.

    Trassen und Standorte für überörtliche Verkehrserschließung und Ver- und Entsorgungsanlagen,

  4. 4.

    Gebiete für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,

  5. 5.

    Waldgebiete sowie Flächen für die Waldmehrung,

  6. 6.

    Gebiete für die landwirtschaftliche Bodennutzung,

  7. 7.

    regionale Grünzüge, Gebiete für den Klimaschutz und den Hochwasserschutz,

  8. 8.

    Gebiete für die Sicherung oder Gewinnung von Rohstoffvorkommen,

  9. 9.

    Anlagen der Denkmalpflege.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).