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§ 20 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Zuständigkeiten bei der Raumordnung

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 12.09.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 20 HLPG – Landesplanungsbehörden (1)

(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:

  1. 1.

    die Ausarbeitung des Landesentwicklungsplans und seiner statistischen, kartografischen und prognostischen Grundlagen,

  2. 2.

    die Entscheidung über Abweichungen vom Landesentwicklungsplan nach § 8 Abs. 8,

  3. 3.

    die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes und in Europa und die Abstimmung der Landesplanung mit anderen Bundesländern,

  4. 4.

    die Erarbeitung von Vorgaben für Form und Inhalt der Regionalpläne,

  5. 5.

    die Zustimmung zur Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Abweichung vom Regionalplan nach § 12 Abs. 4,

  6. 6.

    die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 16 Abs. 6 Satz 2,

  7. 7.

    die Rechts- und Fachaufsicht über die oberen Landesplanungsbehörden, soweit diese nicht als Geschäftsstelle der Regionalversammlung tätig werden,

  8. 8.

    die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht nach § 12 Abs. 4 über die Regionalversammlungen.

(2) Obere Landesplanungsbehörden sind die Regierungspräsidien. Den oberen Landesplanungsbehörden obliegt:

  1. 1.

    die Geschäftsführung für die Regionalversammlung (Geschäftsstelle). Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Erarbeitung der Entwürfe für den Regionalplan; sie untersteht insoweit nur den Weisungen der Regionalversammlung. Ihr obliegt nicht die Wahrnehmung der Rechte der Regionalversammlung nach § 22 Abs. 3 Satz 3,

  2. 2.

    die Durchführung von Abweichungsverfahren und die Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Abweichung vom Regionalplan nach § 12,

  3. 3.

    die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 16 Abs. 6 Satz 1,

  4. 4.

    die Durchführung von Raumordnungsverfahren; bei Vorhaben, die Raumbedeutung für das Gebiet mehrerer oberer Landesplanungsbehörden haben, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche Behörde das Raumordnungsverfahren durchführt,

  5. 5.

    die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen,

  6. 6.

    die Führung eines Raumordnungskatasters,

  7. 7.

    die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach dem Raumordnungsgesetz, soweit sie nicht anderen Stellen zugewiesen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).