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§ 18 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Vollzug der Pläne

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 21.12.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 18 HLPG – Raumordnungsverfahren (1)

(1) Enthält der Raumordnungsplan für eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme kein räumlich und sachlich hinreichend konkretes Ziel der Raumordnung, so soll nach Maßgabe der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), auf Antrag der in § 4 genannten Stellen oder von Amts wegen ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden; bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.

(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme

  1. 1.

    Zielen der Raumordnung unabdingbar widerspricht oder

  2. 2.

    den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder unabdingbar widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder

  3. 3.

    in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.

(2a) Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben entscheiden, dass auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet wird, wenn die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung im Planfeststellungsverfahren festgestellt werden kann. In diesem Falle erhält die zuständige Landesplanungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines landesplanerischen Gutachtens.

(3) Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,

  1. 1.

    ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und

  2. 2.

    wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.

Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Belange unter über örtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Der Träger der Planung oder Maßnahme hat die erforderlichen Informationen und Unterlagen für das Raumordnungsverfahren zu beschaffen und vorzulegen. Insbesondere sind auch eine Beschreibung der erheblichen überörtlichen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Umwelt und die Vorschläge zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorzulegen.

(4) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Ist danach ein Raumordnungsverfahren erforderlich, so ist dieses nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen.

(5) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft unter überörtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln und zu bewerten. Es soll auch geprüft werden, ob der Zweck des Vorhabens mit geringeren Nachteilen für den Naturhaushalt erreicht werden kann. Die Prüfung schließt die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen ein.

(6) Das Raumordnungsverfahren ist ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren. Die in § 4 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen, insbesondere die betroffenen Gebietskörperschaften und die Regionalversammlung, sind zu unterrichten und zu beteiligen. Die Öffentlichkeit wird in das Verfahren einbezogen. Hierzu wird die Planung oder Maßnahme öffentlich bekannt gemacht. Die erforderlichen Unterlagen werden während eines Zeitraums von einem Monat zur Einsicht öffentlich ausgelegt; gleichzeitig können diese Unterlagen auf der Internetseite der zuständigen Landesplanungsbehörde eingestellt werden. Den anzuhörenden Stellen und der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, Anregungen und Bedenken bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder in elektronischer Form vorzubringen. Die Öffentlichkeit wird über den Abschluss des Verfahrens durch öffentliche Bekanntmachung unterrichtet. Gleichzeitig kann eine Bekanntmachung auf der Internetseite der zuständigen Landesplanungsbehörde erfolgen. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der militärischen oder zivilen Verteidigung entscheidet die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben, die im Verfahren gemacht werden, sowie darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird.

(7) Die für Raumordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren notwendigen Einzelheiten über Inhalt und Verfahren zu regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).