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§ 15 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Vollzug der Pläne

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 12.09.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 15 HLPG – Planerhaltung (1)

(1) Werden bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes verletzt, so sind diese Fehler unbeachtlich, wenn der Plan von der Landesregierung genehmigt oder festgestellt worden und eine Frist von mindestens zwölf Monaten nach Bekanntmachung des Plans verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist der Fehler schriftlich gegenüber der zuständigen Landesplanungsbehörde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. In der Bekanntmachung der Raumordnungspläne ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sowie die Unvollständigkeit der Begründung des Plans sind unbeachtlich.

(3) Abwägungsmängel, die nicht nach Abs. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren nach Maßgabe des § 10 behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Plans, mit der Folge, dass bis zur Behebung der Mängel der Plan keine Bindungswirkungen entfaltet.

(4) Bei Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach Abs. 1 kann der Plan auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).