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§ 11 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Pläne der Raumordnung

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 21.12.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 11 HLPG – Genehmigung der Regionalpläne (1)

(1) Der Regionalplan ist mit einer Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken insbesondere des Bundes und der benachbarten Länder, denen nicht gefolgt wurde, der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen. Sodann entscheidet die Landesregierung über die Genehmigung des Regionalplans.

(2) Ergeht eine Entscheidung der Landesregierung nicht innerhalb von sechs Monaten und wird der Plan auch nicht nach Abs. 4 an die Regionalversammlung zurückgegeben, gilt der Plan als genehmigt.

(3) Der Regionalplan darf nicht genehmigt werden, wenn

  1. 1.

    Festsetzungen des Plans gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstoßen und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird oder wenn

  2. 2.

    der Plan gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, insbesondere wenn

    1. a)

      die Träger öffentlicher Belange, die Gebietskörperschaften, die benachbarten Planungsregionen oder die Öffentlichkeit nicht ausreichend beteiligt worden sind oder

    2. b)

      der Plan keine ausreichende Begründung enthält oder eine gerechte Abwägung der planungserheblichen Belange nicht zu erkennen ist.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden oder auf sachliche oder räumliche Teile des Plans beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist.

(4) Weist der vorgelegte Plan Verstöße gegen verbindliche Vorgaben nach Abs. 3 auf, kann die oberste Landesplanungsbehörde den Plan mit Hinweisen zur Änderung an die Regionalversammlung zurückgeben. Die Regionalversammlung hat erneut über den Plan zu beschließen und diesen Beschluss innerhalb von sechs Monaten der obersten Landesplanungsbehörde zuzuleiten.

(5) Versagt die Landesregierung die Genehmigung des Regionalplans, so unterrichtet die oberste Landesplanungsbehörde die Regionalversammlung mit Angabe der Gründe, die zu der Versagung geführt haben. Die Regionalversammlung beschließt sodann innerhalb von sechs Monaten erneut über den Plan. Kommt ein solcher Beschluss nicht fristgerecht zustande oder wird auch diesem Beschluss die Genehmigung nach Abs. 3 versagt, so kann die oberste Landesplanungsbehörde den Regionalplan durch die obere Landesplanungsbehörde aufstellen lassen und ihn der Landesregierung zur Genehmigung vorlegen. Die Regionalversammlung erhält Kenntnis von dem Entwurf, den die oberste Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.

(6) Für Änderungen des Regionalplans gilt Abs. 1 bis 5 entsprechend.

(7) Die obere Landesplanungsbehörde macht den Regionalplan und die Genehmigung der Landesregierung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Der Regionalplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).