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§ 9 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Studium, Praktika

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 9 HLbG – Modulare Studienstruktur

(1) Die Lehramtsstudiengänge werden inhaltlich und organisatorisch in Module gegliedert, die die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Inhalten und Anforderungen der Lehramtsstudiengänge gewährleisten sollen.

(2) Module bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen oder aufeinander aufbauenden Studieneinheiten, die fach- und fachbereichsbezogen oder fachübergreifend angelegt sein können.

(3) 1In den Studienordnungen der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen werden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule festgelegt. 2In den Pflichtmodulen werden die grundlegenden Kompetenzen erworben. 3Die Wahlpflichtmodule dienen der Schwerpunktbildung und der Spezialisierung von Kompetenzen. 4Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 zu dokumentieren.

(4) 1Standards bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Studien sowie in der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums. 2Standards werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. 3Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrkräfteausbildung beschlossen werden, können für verbindlich erklärt werden.

(5) 1Module werden mit Prüfungen abgeschlossen, die mit Punkten und Noten bewertet werden. 2Den Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet, die eine quantitative Maßeinheit für den Arbeitsaufwand der Studierenden darstellen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)