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§ 5 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 5 HLbG – Überprüfung der institutionellen Leistungen

(1) 1Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). 2Die Absolventinnen und Absolventen der Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. 3Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. 4Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Kriterien berücksichtigen die Prozesse, Ergebnisse und Wirkungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren. 5Sie basieren inhaltlich auf den Standards für die Lehrkräfteausbildung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität. 6Dies gilt insbesondere für den pädagogischen Vorbereitungsdienst sowie für die Fortbildung der Lehrkräfte.

(2) Das Kultusministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 3 bis 7 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung.

(3) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das Kultusministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 14 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)