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§ 4 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 4 HLbG – Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung

(1) 1Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. 2Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. 3Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen wirken als Träger der Lehrkräftebildung durch eigene Angebote an der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit.

(2) 1Das Kultusministerium ist als Trägereinrichtung der Lehrkräftebildung für die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und für die Qualifizierung für Führungsaufgaben und von Führungskräften verantwortlich. 2Es kann die Staatlichen Schulämter, die Hessische Lehrkräfteakademie und die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung als weitere Träger der Lehrkräftebildung durch Vereinbarung mit der Durchführung entsprechender Angebote beauftragen.

(3) 1Für die Durchführung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig. 2Sie nimmt diese Aufgabe durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. 3Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. 4Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.

(4) 1Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. 2Sie sind darüber hinaus Partner für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch den Berufseinstieg und das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.

(5) 1Schulen sind Partner der Lehrkräfteausbildung. 2Sie unterstützen als Praxisschulen die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und wirken als Ausbildungsschulen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst an der Ausbildung mit.

(6) Die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung bietet Fortbildungen für Lehrkräfte, IT-Beauftragte oder pädagogisches Personal an beruflichen Schulen an.

(7) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.

(8) Lehrkräftefortbildungen können auch von freien Trägereinrichtungen angeboten werden.

(9) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)