§ 39 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Pädagogischer Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 39 HLbG – Studienseminare und Ausbildungsschulen
(1) Die Ausbildung erfolgt
- 1.
an Studienseminaren für
- a)
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen,
- b)
Gymnasien,
- c)
berufliche Schulen,
- 2.
an Ausbildungsschulen.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für das Studienseminar. 2Sie oder er verantwortet die Durchführung der Ausbildung sowie die Organisation und Personalentwicklung des Studienseminars und nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wahr.
(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie ordnet den Studienseminaren Ausbildungsschulen zu.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)