§ 35 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Pädagogischer Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 35 HLbG – Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der pädagogische Vorbereitungsdienst soll die Lehrkräfte befähigen, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und die besonderen Aufgaben der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen zu erfüllen. 2Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.
(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft werden auf Antrag darüber hinaus in der Beratung, der Erwachsenenfortbildung und der Verwaltung des landwirtschaftlichen Förderungsdienstes ausgebildet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)