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§ 33 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 33 HLbG – Erweiterungsprüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in weiteren Unterrichtsfächern und Fachrichtungen ablegen.

(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung sind weitere Studien, die der Studienordnung für das angestrebte Lehramt an der jeweiligen Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule entsprechen müssen. 2Schulpraktische Phasen können für das Studium des Erweiterungsprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. 3Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der Hessischen Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung. 4Das Kultusministerium legt fest, in welchen Unterrichtsfächern und Fachrichtungen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. 5Soweit die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien für die Erweiterungsprüfung ein Fach gewählt hat, für das Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden, ist vor Zulassung zur Erweiterungsprüfung ein entsprechender Nachweis zu führen.

(3) 1Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung in dem gewählten Unterrichtsfach oder der Fachrichtung. 2Im Übrigen gelten die §§ 17,18, 20, 22 bis 26 sowie 28 und 30 entsprechend.

(4) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)