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§ 14 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Studium, Praktika

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 14 HLbG – Studium für das Lehramt für Förderpädagogik

(1) Das Studium für das Lehramt für Förderpädagogik, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:

  1. 1.

    Bildungswissenschaften,

  2. 2.

    zwei sonderpädagogische Fachrichtungen für:

    1. a)

      Förderschwerpunkt Lernen,

    2. b)

      Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,

    3. c)

      Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,

    4. d)

      Förderschwerpunkt Sprachheilförderung,

    5. e)

      Förderschwerpunkt Sehen,

    6. f)

      Förderschwerpunkt Hören,

    7. g)

      Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und

  3. 3.

    ein Unterrichtsfach aus dem Fächerkanon nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Unterrichtsfächer Französisch, Russisch und Spanisch.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. 2Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(3) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.

(4) 1Im Unterrichtsfach nach Abs. 1 Nr. 3 ist eine Wahlfachprüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie abzulegen. 2Sie ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. 3Im Fall des Nichtbestehens kann sie einmal wiederholt werden. 4§ 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)