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§ 13 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Studium, Praktika

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 13 HLbG – Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen

(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen wird durch einen akkreditierten Masterabschluss nachgewiesen.

(2) 1Bei lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen, die auf die Aufnahme eines Masterstudiengangs nach Abs. 1 zielen, und bei Masterstudiengängen nach Abs. 1 wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräfteausbildung das Kultusministerium in der Akkreditierung mit. 2Die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs bedarf seiner Zustimmung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)