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§ 10 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Studium, Praktika

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 10 HLbG – Studium für das Lehramt an Grundschulen

(1) 1Das Studium für das Lehramt an Grundschulen, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:

  1. 1.

    Bildungswissenschaften,

  2. 2.

    Grundschuldidaktik,

  3. 3.

    die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik,

  4. 4.

    ästhetische Bildung und

  5. 5.

    mindestens ein Unterrichtsfach aus folgendem Fächerkanon:

    1. a)

      Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,

    2. b)

      Englisch,

    3. c)

      Ethik,

    4. d)

      Evangelische Religion,

    5. e)

      Französisch,

    6. f)

      Islamische Religion,

    7. g)

      Katholische Religion,

    8. h)

      Kunst,

    9. i)

      Musik,

    10. j)

      Sachunterricht,

    11. k)

      Sport.

2Der in Satz 1 Nr. 5 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.

(2) 1Aus den Unterrichtsfächern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 wählen die Studierenden ein Unterrichtsfach, welches als Langfach im Umfang von mindestens 50 Leistungspunkten studiert wird. 2Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen können in ihrer Studienordnung festlegen, dass die Unterrichtsfächer Kunst, Musik oder Sport zwingend als Langfach zu studieren sind.

(3) 1Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. 2Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(4) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)