§ 62 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 62 HKO – Gebühren
1Die Verwaltungsgebühren, die durch Amtshandlungen von Organen des Landkreises anfallen, fließen dem Landkreis zu. 2Ausgenommen sind diejenigen Gebühren, die durch gesetzliche Vorschriften einem bestimmten Zweck gewidmet sind.