Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Landesverwaltung im Landkreis

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 55 HKO – Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung

(1) 1Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Verwaltungsbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. 2Die anderen Behörden im Landkreis sollen mit ihm Fühlung halten.

(2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe des § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung die Aufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht)über die kreisangehörigen Gemeinden wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. 2Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. 3Zu diesem Zwecke kann er sich bei den anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.

(4) Der Landrat soll als Behörde der Landesverwaltung den Kreisausschuss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden hören.

(5) 1Der Landrat hat die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden zu Dienstversammlungen zusammenzurufen. 2Die Bürgermeister haben an diesen Versammlungen teilzunehmen.

(6) 1Der Landrat untersteht als Behörde der Landesverwaltung dem Regierungspräsidenten. 2Er wird im Falle der Verhinderung von dem Ersten Kreisbeigeordneten vertreten. 3Der Regierungspräsident kann, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, eine andere Regelung treffen. 4Der Landrat kann mit Zustimmung des Regierungspräsidenten einen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. 5In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Landrats an dessen Stelle tätig, soweit sich der Landrat nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. 6Der hauptamtliche Kreisbeigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich.