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§ 31 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Verwaltung des Landkreises → Erster Titel – Kreistag

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 31 HKO – Vorsitzender

(1) 1Der Kreistag wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. 2Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. 3Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied des Kreistags den Vorsitz.

(2) 1Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es der Kreistag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließt. 2Das Gleiche gilt für seine Vertreter.

(3) 1Der Vorsitzende repräsentiert den Kreistag in der Öffentlichkeit. 2Er wahrt die Würde und die Rechte des Kreistags.

(4) 1Der Vorsitzende fördert die Arbeiten des Kreistags gerecht und unparteiisch. 2In diesem Rahmen kann er die Kreisangehörigen über das Wirken des Kreistags informieren.

(5) In der Erledigung seiner Aufgaben unterstützt ihn der Kreisausschuss; erforderliche Mittel sind dem Vorsitzenden des Kreistags zur Verfügung zu stellen.