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§ 1 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Grundlagen der Kreisverfassung

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 1 HKO – Rechtsstellung der Landkreise

(1) 1Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. 2Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

(2) Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der Landesverwaltung.