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§ 8 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Gliederungs-Nr.: 351-84
gilt ab: 27.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 587 vom 23.12.2010

§ 8 HKHG 2011 – Qualitätssicherung, Patientensicherheit

(1) 1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine den fachlichen Erfordernissen und den Belangen der Patientinnen und Patienten entsprechende Qualität ihrer Leistungen zu gewährleisten. 2Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie insbesondere die nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch vorgesehenen Maßnahmen. 3Durch Rechtsverordnung können weitere Maßnahmen der Qualitätssicherung und -kontrolle sowie zur Verbesserung der Patientensicherheit bestimmt werden.

(2) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung kann in den nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern Kontrollen nach § 275a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen, die durch dieses Gesetz oder den Krankenhausplan bestimmt werden, durchführen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)