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§ 27 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Landesrecht Hessen

Achter Teil – Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel

Titel: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Gliederungs-Nr.: 351-84
gilt ab: 27.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 587 vom 23.12.2010

§ 27 HKHG 2011 – Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen

(1) 1Fördermittel dürfen nur entsprechend dem Förderzweck, wie er sich insbesondere aus den im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses ergibt, verwendet werden. 2Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist durch jährliche Testate eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.

(2) 1Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Erreichen des Gesetzeszwecks, insbesondere

  1. 1.

    der Ziele des Krankenhausplans,

  2. 2.

    der Erfüllung des Versorgungsauftrags,

  3. 3.

    der Zusammenarbeit nach § 4,

  4. 4.

    zur Verwirklichung der in den §§ 5 bis 12 und 14 bis 16 vorgesehenen Maßnahmen und

  5. 5.

    der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 3

erforderlich ist. 2Die Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach § 25 kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Krankenhausbetriebs erforderlich sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)