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§ 17 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Landesrecht Hessen

Sechster Teil – Krankenhausplanung

Titel: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Gliederungs-Nr.: 351-84
gilt ab: 27.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 587 vom 23.12.2010

§ 17 HKHG 2011 – Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung

(1) Für das Land Hessen wird ein Krankenhausplan aufgestellt, auf dessen Grundlage die Verwirklichung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 genannten Ziele sicherzustellen ist.

(2) Bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen haben Krankenhäuser Vorrang, die eine umfassende und ununterbrochene Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen und mindestens die Gebiete Chirurgie und Innere Medizin abdecken.

(3) Fachkliniken haben nur dann einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn sie bedarfsgerecht sind und sie glaubhaft machen, dass ihr Leistungsspektrum und die Qualität ihrer Leistungen die Versorgung der Bevölkerung verbessern werden.

(4) Der nach Versorgungsgebieten gegliederte Krankenhausplan beinhaltet

  1. 1.

    die allgemeinen Rahmenvorgaben,

  2. 2.

    die qualitativen, strukturellen und zeitlichen Anforderungen an die ortsnahe Notfallversorgung,

  3. 3.

    die Bestimmungen über die Wahrnehmung überörtlicher Schwerpunktaufgaben nach Abs. 6 und besonderer Aufgaben nach Abs. 7,

  4. 4.

    die Entscheidungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2,

  5. 5.

    die Ausweisung der Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(5) 1Die Versorgungsgebiete sind so festzulegen, dass in jedem ein bedarfsgerecht gegliedertes leistungsfähiges Krankenhausangebot sichergestellt ist. 2Dabei sind unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung insbesondere die Siedlungs-, Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur, die topografischen Verhältnisse, die Verkehrsverbindungen sowie Krankenhaushäufigkeit, Verweildauer, Bettennutzung und Krankheitsartenstatistik zu berücksichtigen. 3Das Nähere über die Anzahl und die Abgrenzung der Versorgungsgebiete wird durch Rechtsverordnung bestimmt; der Landeskrankenhausausschuss nach § 20 ist anzuhören.

(6) Der Krankenhausplan kann für spezielle medizinische Fachgebiete eine versorgungsgebietsübergreifende, landesweite Aufgabenwahrnehmung der Krankenhäuser festlegen.

(7) 1Der Krankenhausplan soll für

  1. 1.

    bestimmte medizinische Indikationen, insbesondere für chronische Erkrankungen, bei denen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich ist, und

  2. 2.

    einzelne Bereiche der Notfallversorgung einschließlich der ambulanten Notfallversorgung

2Anforderungen an die Zusammenarbeit und eine Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern festlegen. 3Einzelnen Krankenhäusern oder Netzwerken aus mehreren Krankenhäusern können zur Umsetzung dieser Anforderungen besondere Aufgaben zugeordnet werden. 4Hierbei soll auch auf eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern geachtet werden. 5Soweit es um die Beteiligung ambulant tätiger Ärztinnen und Ärzte geht, ist das Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen erforderlich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)