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§ 13 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Auskunftspflicht, Datenverarbeitung und Datenschutz im Krankenhaus, Aufsicht

Titel: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Gliederungs-Nr.: 351-84
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 587 vom 23.12.2010

§ 13 HKHG 2011 – Rechtsaufsicht

(1) Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen unterliegen der Rechtsaufsicht des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums.

(2) 1Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für Krankenhäuser geltenden fachlichen Vorschriften des Zweiten bis Sechsten Teils dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen. 2Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände im Siebenten Teil der Gemeindeordnung, über die Krankenhäuser im Maßregelvollzug nach § 3 des Maßregelvollzugsgesetzes sowie die Rechtsaufsicht über die Universitätskliniken nach § 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken bleiben unberührt. 3Unberührt bleiben ebenso die Vorschriften über die gesundheitliche oder hygienische Aufsicht über die Krankenhäuser.

(3) 1Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. 2Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. 3Insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.

(4) 1Erfüllt ein Krankenhaus die ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen oder Aufgaben nicht, so kann es von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. 2Bei wiederholten und erheblichen Verstößen gegen gesetzliche Verpflichtungen oder Aufgaben kann der Versorgungsauftrag des Krankenhauses eingeschränkt oder entzogen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)