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§ 11 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Auskunftspflicht, Datenverarbeitung und Datenschutz im Krankenhaus, Aufsicht

Titel: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Gliederungs-Nr.: 351-84
gilt ab: 02.07.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 587 vom 23.12.2010

§ 11 HKHG 2011 – Auskunftspflicht und Datenverarbeitung im Krankenhaus

(1) 1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzrechts die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über

  1. 1.

    die Trägerschaft und die darüber stehenden Strukturen,

  2. 2.

    das Leistungsangebot,

  3. 3.

    die erbrachten Leistungen,

  4. 4.

    die Verweildauer,

  5. 6.

    die personelle und sächliche Ausstattung,

  6. 7.

    die allgemeinen statistischen Angaben über die Patientinnen und Patienten und ihre Erkrankungen,

die zur Beurteilung der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung und für die Belange der Krankenhausplanung notwendig sind. 2Die Auskunftspflicht über Patientinnen und Patienten umfasst nur Angaben, die das Krankenhaus für deren Versorgung und für die Abrechnung der Krankenhausleistungen erhält.

(2) 1Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann sich der Leistungsdaten bedienen, die die Krankenhäuser nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2300), dem Hessischen Statistischen Landesamt zu liefern haben. 2Durch Rechtsverordnung können für die Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben und für Zwecke der Landesstatistik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zusätzliche Erhebungen mit Auskunftspflicht für Krankenhäuser angeordnet werden. 3Die Rechtsverordnung bestimmt das Nähere insbesondere zu

  1. 1.

    der Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Erhebungstatbestände,

  2. 2.

    der Art und Periodizität der Erhebungen,

  3. 3.

    dem Berichtszeitraum,

  4. 4.

    dem Berichtszeitpunkt,

  5. 5.

    den Erhebungsstellen,

  6. 6.

    dem Berichtsweg,

  7. 7.

    der Gestaltung der Erhebungsvordrucke und

  8. 8.

    der Kostentragungspflicht.

(3) 1Die Angaben nach Abs. 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen an die Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), für verwaltungsinterne Zwecke, an die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses und der jeweils zuständigen Gesundheitskonferenz nach § 6 des Gesetzes zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 465), geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599), im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung übermittelt werden. 2Weitergehende Informationsrechte bleiben unberührt.

(4) Von den nach Abs. 1 und 2 erhobenen Angaben dürfen Name, Anschrift, Träger, Art und Zweckbestimmung eines Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen gegliederte Bettenzahl in den krankenhausbezogenen Verzeichnissen und Darstellungen des Hessischen Statistischen Landesamtes veröffentlicht werden.

(5) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Daten und der Wirtschaftlichkeit der in den Krankenhäusern eingesetzten Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung kann für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser durch Rechtsverordnung die Art und der Umfang der zu verarbeitenden Daten und die Form ihrer Verarbeitung vorgeschrieben werden.

(6) Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 und die Vertragskrankenhäuser nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)