Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
ACHTER ABSCHNITT – Förderung der Krankenhäuser, Investitionsverträge und Aufbringung der Fördermittel
§ 35a HKHG – Förderung im Rahmen alternativer Beschaffungs- und Errichtungsformen (1)
(1) Zur Finanzierung von Errichtungsmaßnahmen, die zur strukturellen Weiterentwicklung von Krankenhäusern dringend erforderlich sind, kann die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständige Stelle auf Antrag des Krankenhausträgers bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit Maßnahmen fördern, die im Rahmen alternativer Beschaffungs- oder Errichtungsformen wie öffentlich-privater Partnerschaften oder ähnlicher Vertragsverhältnisse verwirklicht werden.
(2) Die Förderung erfolgt nach § 24 Abs. 3 durch einen Festbetrag oder nach § 26 durch feste Jahresbeträge. Bei einer Förderung nach § 26 ist die Einzelförderung auf höchstens 25 Jahre zu begrenzen; die Gesamtsumme der hierfür jährlich zu zahlenden Fördermittel soll 30 vom Hundert des jeweils für die Förderung nach den §§ 24 und 26 zur Verfügung stehenden Haushaltsvolumens nicht übersteigen.
(3) Die Fördermittel können bewilligt werden, sobald die förderfähigen Kosten auf der Grundlage eines maßnahmenbezogenen Raum- und Funktionsprogramms nach pauschalen Kostenwerten ermittelt worden sind und die Maßnahme in ein Krankenhausbauprogramm aufgenommen worden ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).