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§ 24 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Förderung der Krankenhäuser, Investitionsverträge und Aufbringung der Fördermittel

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 24 HKHG – Einzelförderung  (1)

(1) Für Krankenhäuser sind Fördermittel in Höhe der im Zusammenhang mit der Errichtung entstehenden und nachzuweisenden förderungsfähigen Investitionskosten zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach Landesrecht vorliegen, die Finanzierung dementsprechend gesichert und die Maßnahme in ein Krankenhausbauprogramm aufgenommen ist. Nur die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Kosten sind zu berücksichtigen; in die Beurteilung sind die Folgekosten einzubeziehen.

(2) Die Förderung der Investitionen nach Abs. 1 erfolgt auf Antrag als Einzelförderung bis zur Höhe der jeweils festgestellten förderungsfähigen Kosten.

(3) Die Errichtungsmaßnahmen können mit Zustimmung des Krankenhausträgers auch durch einen Festbetrag gefördert werden; er soll zur Vereinfachung und Beschleunigung des Förderverfahrens auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden und Anreize zur sparsamen Verwirklichung von Investitionsmaßnahmen schaffen. Eine Festbetragsförderung hat zu erfolgen, wenn ein Krankenhaus zu den festgestellten Kosten einen Eigenanteil leistet.

(4) Erreichen im Falle einer Festbetragsfinanzierung die tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten den Festbetrag nicht, verbleibt der Unterschiedsbetrag dem Krankenhausträger zur eigenständigen Verwendung im Rahmen weiterer förderfähiger Investitionsmaßnahmen.

(5) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, wenn keine Festbetragsfinanzierung verabredet worden ist, die Mehrkosten, insbesondere durch Preisentwicklungen und nachträglich genehmigte Planänderungen, für den Krankenhausträger unabweisbar sind und dieser die Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Bekanntwerden der Mehrkosten unterrichtet hat.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren erstreckt, und für die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung der vorhandenen Anlagegüter wesentlich hinausgeht. Dies gilt auch für Krankenhäuser, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet worden sind.

(7) Nicht förderungsfähig sind

  1. 1.
    die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser; das gilt für Teile von Krankenhäusern entsprechend,
  2. 2.
    die Ergänzung oder der Ersatz von Anlagegütern der Krankenhäuser, wenn deren Leistungen durch Dritte fachlich und wirtschaftlich günstiger erbracht werden können und diese Anlagegüter nicht unmittelbar mit dem Betrieb von bettenführenden Abteilungen verbunden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).