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§ 8 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Jagdbezirke

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 8 HJagdG – Jagdgenossenschaft

(1) 1Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft desöffentlichen Rechts. 2Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 143 (mit Ausnahme von § 141 Satz 2) und 145 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), entsprechend. 3Die Aufsicht wird von den Jagdbehörden ausgeübt.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf.

(3) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so wird der nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Bundesjagdgesetz zuständige Gemeindevorstand von der Jagdbehörde bestimmt.

(4) Sind die Grundstücke mehrerer Eigentümer einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen eine Jagdgenossenschaft zur Vertretung ihrer Rechte (Angliederungsgenossenschaft).

(5) Umlagen der Jagdgenossenschaft können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)