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§ 6 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Jagdbezirke

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 01.01.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 6 HJagdG – Eigenjagdbezirke

(1) 1In einem Eigenjagdbezirk bis zu 150 Hektar dürfen nicht mehr als zwei Personen jagdausübungsberechtigt sein. 2Für größere Eigenjagdbezirke kann je angefangene 75 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.

(2) Haben sich Eigentümer zusammenhängender Grundflächen gegenseitig das Miteigentum an diesen Flächen zu einem geringen Bruchteil durch Rechtsgeschäft übertragen, so gelten diese Grundflächen nicht als im Miteigentum einer Personengemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz stehend.

(3) 1Wird auf die Selbstständigkeit eines Eigenjagdbezirks durch einvernehmliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde verzichtet, sind die Flächen angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. 2Der Verzicht wirkt auf die Dauer der Mindestpachtzeit.

(4) 1Die Jagdbehörde ist zuständig für die Erklärung nach § 7 Abs. 3 Bundesjagdgesetz. 2Sie kann bestimmen, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf. 3Als eingefriedet gelten Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)