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§ 42 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Neunter Teil – Bußgeldvorschriften

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 15.07.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 42 HJagdG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 3 Äsungsflächen im Wald mit den dort genannten Ackerfrüchten bestellt,

  2. 2.

    der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die Fangjagd betreibt und an keinem anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 19 Abs. 2 teilgenommen hat oder Fanggeräte verwendet, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen,

  4. 4.

    entgegen § 10 Abs. 2 oder 3 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  5. 5.

    entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine entgeltliche Jagderlaubnis mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten ohne Genehmigung der Jagdbehörde erteilt oder entgegen § 12 Abs. 5 die Jagderlaubnis nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,

  6. 6.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Jagdbehörde oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  7. 7.

    entgegen § 18 Abs. 3 in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß die Jagdausübung stört,

  8. 8.

    entgegen § 19 Abs. 1 Fanggeräte einsetzt,

  9. 9.

    entgegen § 20 Abs. 2 den Jägernotweg benutzt oder entgegen § 20 Abs. 3 den Vorschriften über das Tragen von Schusswaffen oder das Mitführen von Hunden zuwiderhandelt,

  10. 10.
    1. a)

      entgegen § 23 Abs. 2 Rotwild in Rotwildgebieten zur Nachtzeit im Wald erlegt,

    2. b)

      entgegen § 23 Abs. 3a Fanggeräte mit tödlicher Wirkung einsetzt,

    3. c)

      entgegen § 23 Abs. 6 synthetisch hergestellte Stoffe zum Anlocken des Wildes verwendet,

    4. d)

      entgegen § 23 Abs. 7 mit Vorderladerwaffen, Bolzen, Pfeilen, Posten, gehacktem Blei auf Wild oder mit Bleischrot auf Wasserwild schießt,

    5. e)

      entgegen § 23 Abs. 8 Hunde und Katzen unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt,

    6. f)

      entgegen § 23 Abs. 9 Satz 1 Tiere der dem Jagdrecht unterliegenden Arten ohne Genehmigung der Jagdbehörde aussetzt,

    7. g)

      entgegen § 23 Abs. 9 Satz 3 Tiere der dem Jagdrecht unterliegenden Arten vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung bejagt,

    8. h)

      entgegen § 23 Abs. 10 die Jagd in einem Umkreis von 300 m von den Brückenköpfen von Grünbrücken ausübt oder

    9. i)

      entgegen § 23 Abs. 11 Wildtiere während der Nachtzeit durch unbefugtes Betreten des Lebensraumes abseits befestigter Wege stört,

  11. 11.

    entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 Wildruhezonen betritt oder einer vollziehbaren Anordnung über die Einschränkung der Jagdausübung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 zuwiderhandelt,

  12. 12.

    entgegen § 26 Abs. 3 eine Abschussliste nicht führt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder dem von der Jagdbehörde angeordneten körperlichen Nachweis von erlegtem Wild oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht nachkommt,

  13. 13.
    1. a)

      entgegen § 27 Abs. 1 krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder auf andere Weise verletztes Wild nicht unverzüglich nachsucht und erlegt,

    2. b)

      entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 erlegtes Wild nicht rechtzeitig meldet oder auf Verlangen vorlegt,

    3. c)

      entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 5 die ausgeübte Wildfolge nicht unverzüglich mitteilt,

    4. d)

      entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 4 das Überwechseln kranken Wildes nicht unverzüglich mitteilt oder

    5. e)

      entgegen § 27 Abs. 6 bei der Nachsuche die Grenzen eines Jagdbezirkes unberechtigt überschreitet,

  14. 14.

    entgegen § 28 Abs. 1 bei der Nachsuche keine brauchbaren Jagdhunde verwendet, einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt oder entgegen § 28 Abs. 3 einen Jagdhund ohne Erlaubnis des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten ausbildet,

  15. 15.
    1. a)

      entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Futtermittel ausbringt,

    2. b)

      entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 verdorbene Futtermittel nicht unverzüglich beseitigt,

    3. c)

      entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Wildfütterung betreibt, die das Hegeziel gefährdet oder beeinträchtigt,

    4. d)

      entgegen § 30 Abs. 3 Satz 2 eine Wildfütterung im Bereich von Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz oder nach § 13 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz geschützt werden, durchführt,

    5. e)

      entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 in Notzeiten nicht zulässige Futtermittel ausbringt,

    6. f)

      entgegen § 30 Abs. 5 Satz 5 eine Fütterung betreibt, die dem Fütterungskonzept der Hegegemeinschaft nicht entspricht oder dem Fütterungskonzept der Hegegemeinschaft nicht nachkommt,

    7. g)

      entgegen § 30 Abs. 6 Satz 4 Futtermittel für Schwarzwild so ausbringt, dass es von anderem Schalenwild aufgenommen werden kann,

    8. h)

      entgegen § 30 Abs. 8 Satz 1 Fütterungen zur Bejagung (Kirrungen) von Schwarzwild nicht anzeigt oder entgegen § 30 Abs. 8 Satz 2 die Füttermenge überschreitet oder entgegen § 30 Abs. 8 Satz 3 mehr Kirrungen je Jagdbezirk oder Ablenkfütterungen betreibt oder

    9. i)

      entgegen § 30 Abs. 10 Satz 1 Arzneimittel an Wild verabreicht.

  16. 16.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt,

  17. 17.

    einer nach § 43 Nr. 1 zu § 8 Abs. 1, nach § 43 Nr. 2 zu § 9 Abs. 1, nach § 43 Nr. 6, 8, 9 oder einer nach § 25 Abs. 1 und 2 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 sowie nach § 39 Bundesjagdgesetz ist die Jagdbehörde.

(4) 1Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht werden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)