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§ 40 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Achter Teil – Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 01.01.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 40 HJagdG – Beratung der Jagdbehörden

(1) 1Bei den unteren und der oberen Jagdbehörde werden nach Anhörung der Jägerschaft und des Jagdbeirates sachkundige Personen (Jagdberater und Sachkundige) für die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt. 2Sie sollen die Jagdbehörde beraten und die Behandlung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten vorbereiten.

(2) Jagdberater haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen durch die Jagdbehörde; Verdienstausfall wird nicht vergütet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)