§ 33 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen
Siebenter Teil – Wild- und Jagdschaden
§ 33 HJagdG – Erstattungsausschluss
1Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. 2Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer Ansatz.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)