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§ 25 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Jagdausübung

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 01.01.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 25 HJagdG – Wildschutzgebiete

(1) Flächen, die für die Wildforschung, den Wildartenschutz und die Wildhege von besonderer Bedeutung sind, können durch Anordnung der für das Jagdwesen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers zu Wildschutzgebieten erklärt werden.

(2) In Wildschutzgebieten kann

  1. 1.
    die Ausübung der Jagd beschränkt oder das Ruhen der Jagd auf bestimmte Wildarten angeordnet oder
  2. 2.
    vorgeschrieben werden, dass während der Fortpflanzungs-, Setz- und Brutzeit oder während des Durchzuges und der Überwinterung von Federwild Flächen nur auf öffentlichen Wegen betreten werden dürfen,
  3. 3.
    durch besondere Regelungen die Umsetzung von Artenhilfsprogrammen gefördert werden.

(3) Inhaber des Jagdrechts oder Nutzungsberechtigte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die Erklärung gegen ihren Willen erfolgt.

(4) Anordnungen über Wildschutzgebiete sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)