Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Jagdpacht

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 01.01.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 13 HJagdG – Beanstandung, Anordnung

1Die nach § 10 Abs. 2 zuständige Jagdbehörde kann für die Dauer eines anhängigen Verfahrens über die

  1. 1.
    Nichtigkeit oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages,
  2. 2.
    Einziehung oder Versagung des Jagdscheines sowie
  3. 3.
    Abrundung von Jagdbezirken

die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Kosten der Anordnung hat die im Verfahren unterlegene Partei zu tragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)