§ 13 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Jagdpacht
§ 13 HJagdG – Beanstandung, Anordnung
1Die nach § 10 Abs. 2 zuständige Jagdbehörde kann für die Dauer eines anhängigen Verfahrens über die
- 1.Nichtigkeit oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages,
- 2.Einziehung oder Versagung des Jagdscheines sowie
- 3.Abrundung von Jagdbezirken
die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Kosten der Anordnung hat die im Verfahren unterlegene Partei zu tragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)