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§ 12 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Jagdpacht

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 12 HJagdG – Jagderlaubnis

(1) 1Jagdausübungsberechtigte können Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen. 2Die Erteilung der Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. 3Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, bedarf die Erteilung oder der Widerruf der Jagderlaubnis der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten; dies gilt auch, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben.

(2) 1Eine Jagderlaubnis kann entgeltlich oder unentgeltlich erteilt werden. 2Wird sie auf einzelne Abschüsse näher bestimmten Wildes beschränkt, ist sie bis zu zwölf Monate gültig. 3Die Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Einwilligung der Inhaber des Jagdrechts.

(3) 1Entgeltliche Jagderlaubnisse nach Abs. 2 Satz 1 mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten bedürfen der Genehmigung der Jagdbehörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nach § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässige Personenzahl nicht überschritten wird. 3Die Fläche, auf der dem Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz in den Jagdschein einzutragen.

(4) 1Eine Jagderlaubnis nach Abs. 2 Satz 1, die unentgeltlich mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten erteilt wird, ist der Jagdbehörde anzuzeigen. 2Die Jagdbehörde kann die Jagderlaubnis untersagen, wenn die nach § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässige Personenzahl überschritten wird. 3Werden unentgeltliche Jagderlaubnisse an Ortsansässige oder an Jagdausübende aus Nachbargemeinden erteilt, kann für jede unentgeltliche eine weitere unentgeltliche Jagderlaubnis erteilt werden.

(5) Soweit Jagdgäste die Jagd in Abwesenheit von Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen beauftragte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher im Jagdbezirk ausüben, haben sie die auf sie ausgestellte Jagderlaubnis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Einer Jagderlaubnis bedürfen nicht:

  1. 1.

    angestellte Jägerinnen oder Jäger nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes,

  2. 2.

    bestellte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher nach § 31 Abs. 1,

  3. 3.

    Personen nach § 14 Abs. 1,

  4. 4.

    forstschutzberechtigte Personen des Forstdienstes, soweit Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)