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§ 8 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Zweiter Titel – Stadtplanerinnen und Stadtplaner

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 8 HIngG – Eintragungsvoraussetzungen

(1) 1 In das Berufsverzeichnis der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist vorbehaltlich des § 20 auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    eine Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Bundeslandes Bachelor-, Master- oder Diplomstudienabschluss, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geografie, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt-, Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder im Fachgebiet Stadtbauwesen, der Landschaftsplanung mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern oder vier Studienjahren oder in einem anderen nach dem Recht der Europäischem Union vergleichbaren Studiengang abgeschlossen hat,

  2. 2.

    eine nachfolgende hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, oder von fünf Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung bei fehlendem Studienschwerpunkt oder Aufbau- oder Ergänzungsstudium erbracht hat,

  3. 3.

    berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 zu führen,

  4. 4.

    eine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder die Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen hat,

  5. 5.

    erklärt, dass ihm keine Gründe für eine Versagung der Eintragung nach § 20 bekannt sind,

  6. 6.

    eine nach Maßgabe ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, hat und

  7. 7.

    weitere nach § 19 im Einzelnen geforderte Nachweise und Erklärungen beigebracht hat.

2Der Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 kann nach einem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss von mindestens drei Jahren mit einem darauf aufbauenden postgradualen (konsekutiven) Studiengang erfolgen. 3Die Ingenieurkammer Hessen kann durch Satzung notwendige Inhalte der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 und Mindestdeckungssummen für die Versicherung nach Satz 1 Nr. 6 festsetzen.

(2) 1Eine entsprechende berufspraktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiums und vor Beginn oder während eines darauf aufbauenden postgradualen Studiums ist bis zu einem Jahr anzurechnen. 2Des Nachweises der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn ein solches nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. 3Eine Berufspraxis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde, ist anzuerkennen. 4Gleiches gilt für Berufspraxis, die in Drittstaaten absolviert wurde, soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist.

(3) Die Eintragungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der Fachrichtung Städtebau, der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit Vertiefung Städtebau oder Stadtbauwesen oder in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen mit Vertiefung Städtebau.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)