§ 7 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Zweiter Titel – Stadtplanerinnen und Stadtplaner
§ 7 HIngG – Berufsaufgaben
1Wesentliche Berufsaufgaben der Stadtplanerinnen und Stadtplaner sind die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Orts-, Stadt- und Raumplanung mit Schwerpunkten in der städtebaulichen Planung und Bauleitplanung oder dem Stadtbauwesen sowie die Mitwirkung bei der Raumordnung. 2Hierzu gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeber in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung der Vorhaben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)