Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Erster Titel – Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 5 HIngG – Eintragungsvoraussetzungen
(1) In das Berufsverzeichnis der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist vorbehaltlich des § 20 auf Antrag einzutragen, wer
- 1.
eine berufliche oder eine gesellschaftsrechtliche Niederlassung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen hat,
- 2.
berechtigt ist, nach § 1 die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
- 3.
nach einem ersten berufsqualifizierenden Ingenieurstudienabschluss oder einem postgradualen abgeschlossenen Ingenieurstudiengang eine hauptberufliche praktische Ingenieurtätigkeit (Berufspraxis) von insgesamt mindestens
- a)
drei Jahren bei einer Regelstudienzeit von zehn Semestern oder fünf Jahren,
- b)
vier Jahren bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern oder vier Jahren,
- c)
fünf Jahren bei einer Regelstudienzeit von sechs Semestern oder drei Jahren
ein Jahr in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit ausgeübt hat,
- 4.
im Hauptberuf freiberuflich eigenverantwortlich und unabhängig nach § 4 tätig ist,
- 5.
erklärt, dass ihm keine Gründe für eine Versagung der Eintragung nach § 20 bekannt sind,
- 6.
eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, nachweist,
- 7.
weitere nach § 19 im Einzelnen geforderte Nachweise und Erklärungen beibringt.
(2) 1Eine berufspraktische Ingenieurtätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Berufspraxis), die nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Ingenieurstudiengangs und vor oder während eines postgradualen weiteren Ingenieurstudiengangs erbracht wurde, kann bis zu einem Jahr angerechnet werden. 2Die Ingenieurkammer Hessen kann durch Satzung notwendige Inhalte der Berufspraxis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Mindestdeckungssummen für die Versicherung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 festsetzen.
(3) 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn eine solche nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. 2Eine Berufspraxis, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde, ist anzurechnen. 3Gleiches gilt für eine Berufspraxis, die in Drittstaaten absolviert wurde, soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)