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§ 4 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Erster Titel – Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 4 HIngG – Berufsaufgaben

(1) 1Wesentliche Berufsaufgaben Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure sind die freiberufliche, eigenverantwortliche und unabhängige technische und wirtschaftliche Beratung, Planung, Überwachung, Koordinierung, Begutachtung und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens und anderen technischen, technisch-wirtschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Gebieten sowie die Betreuung und Vertretung der Auftraggeberschaft in diesen Gebieten. 2Zu den Berufsaufgaben zählen auch der Betrieb technischer Anlagen, Logistik- und Prozessmanagementleistungen, energiewirtschaftliche, nachhaltige, umwelt-, wirtschaftlichkeits- sowie lebenszyklusbezogene Leistungen in Bezug auf technische Anlagen und Prozesse.

(2) 1Eigenverantwortlich nach Abs. 1 Satz 1 ist tätig, wer die berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig allein oder in dieser Weise mit vergleichbaren anderen Berufsangehörigen, mit angestellten Berufsangehörigen oder in einer Berufsgesellschaft ausübt. 2Ein Beschäftigungs- oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis schließt eine Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur aus, es sei denn, es handelt sich dabei um

  1. 1.

    eine hauptberufliche- oder Teilzeitprofessur oder eine entsprechende Juniorprofessur in einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Hochschule oder

  2. 2.

    die Vorstandstätigkeit oder Geschäftsführung in einer Berufsgesellschaft, in der die Beratende Ingenieurin oder der Beratende Ingenieur selbst Gesellschafterin oder Gesellschafter ist und bei der die Gesellschaftsanteile mindestens zur Hälfte von Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieuren und im Übrigen von unabhängig Tätigen nach Abs. 3 gehalten werden.

(3) 1Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch derartige Interessen Dritter vertritt, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. 2Im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit dürfen Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure keine Provisionen, Rabatte oder sonstigen Vergünstigungen für sich, Angehörige oder Mitarbeiter von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, annehmen. 3Neben der beruflichen Tätigkeit ist eine gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit den Berufsaufgaben steht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)