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§ 37 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Zweiter Abschnitt – Verfahren, Datenschutz, Rechtsverordnungen

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 37 HIngG – Ordnungsgeld

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer Hessen kann gegen Mitglieder oder in einem von ihr geführten Berufsregister, Berufsverzeichnis und Berufsgesellschaftsverzeichnis eingetragene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die ihre satzungsgemäßen oder rechtsverbindlichen Obliegenheiten und Berufspflichten schuldhaft verletzen, ein Ordnungsgeld bis zu

25 000 Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind der oder dem Betroffenen zuzustellen.

(2) 1 Die Ordnungsgelder fließen der Ingenieurkammer Hessen zu. 2Sie werden wie Beitragsrückstände beigetrieben.

(3) Wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, ist ein Berufsordnungsverfahren in derselben Angelegenheit ausgeschlossen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)