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§ 32 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Erster Abschnitt – Aufgaben, Organisation

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 32 HIngG – Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stellvertreterin (Vizepräsidentin) oder dem Stellvertreter (Vizepräsidenten), der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und drei weiteren Mitgliedern. 2Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand abweichend von Satz 1 zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und zwei weitere Mitglieder angehören. 3Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder des Vorstands müssen Pflichtmitglieder sein.

(2) 1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass dieser für die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt wird. 3Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) 1Kommt eine Wahl des Vorstandes in der Zusammensetzung nach Abs. 1 nicht im ersten Wahlgang zustande, so ist die Wahl einmal zu wiederholen. 2Wird auch bei der Wiederholung kein Vorstand gemäß Abs. 1 gewählt, so wählen Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder die ihrem Bereich zugehörigen Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen.

(4) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Hessen. 2Er ist insbesondere zuständig für die nach diesem Gesetz und weiterer Rechtsvorschriften durchzuführenden

  1. 1.

    Auskunfts-, Anerkennungs-, Eintragungs-, Feststellungs-, Löschungs- und Zuerkennungsverfahren,

  2. 2.

    Berufsverzeichnisse, Listen und Register,

  3. 3.

    Erklärungen der Unbedenklichkeit einer in der Bezeichnung, Geschäftsbezeichnung oder Firma einer Berufsgesellschaft zu führenden Berufsbezeichnung,

  4. 4.

    Überwachungen der Einhaltung der Obliegenheiten und Berufspflichten,

  5. 5.

    Prüfung und Ausstellung der für die Berufsausübung erforderlichen oder beantragten Nachweise,

  6. 6.

    Anerkennungen von Fortbildungsveranstaltungen und

  7. 7.

    Ordnungswidrigkeitsverfahren.

(5) 1Die Präsidentin oder der Präsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Ingenieurkammer Hessen gerichtlich und außergerichtlich. 2Erklärungen, durch die die Ingenieurkammer Hessen verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

(6) 1Für die laufenden Geschäfte hat der Vorstand eine Geschäftsstelle einzurichten und dieser die Erledigung der laufenden Geschäfte und Aufgaben nach Abs. 4 zu übertragen. 2Einzelne Geschäfte können auch einer anderen Stelle übertragen werden. 3Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist die Präsidentin oder der Präsident, im Fall deren oder dessen Verhinderung oder Auftrags deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 4Weiteres zur Aufgabenwahrnehmung und Besetzung ist durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes zu bestimmen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)