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§ 31 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Erster Abschnitt – Aufgaben, Organisation

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 31 HIngG – Vertreterversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann in der Hauptsatzung beschließen, dass an ihre Stelle die Vertreterversammlung tritt.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Ingenieurkammer Hessen auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(3) 1Die Mitgliederversammlung erlässt die Wahlordnung. 2Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter sowie die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. 3Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind.

(4) Die Vorschriften über Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung nach § 30 gelten für die Vertreterversammlung entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)