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§ 30 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Erster Abschnitt – Aufgaben, Organisation

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 30 HIngG – Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer Hessen an.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt

  1. 1.

    die Satzungen,

  2. 2.

    die Wahlordnung,

  3. 3.

    die Beitragsordnung,

  4. 4.

    den Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan,

  5. 5.

    die Geschäftsordnung für die Mitglieder- oder Vertreterversammlung,

  6. 6.

    die Wahl der Rechnungsprüfer,

  7. 7.

    die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

  8. 8.

    die Errichtung eines Versorgungswerkes oder den Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung,

  9. 9.

    die Bildung von und Beteiligung an Ausschüssen, Einrichtungen, Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen sowie die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse, soweit nach Maßgabe einer Satzung nicht der Vorstand dazu bestimmt wird,

  10. 10.

    die Berufsordnung.

(3) 1Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. 2Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand das beschließt oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder oder ein Drittel aller Pflichtmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes das schriftlich beim Vorstand beantragen.

(4) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder und mehr als ein Viertel der Pflichtmitglieder anwesend sind. 2Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung zurückgestellt worden und tritt die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) 1Die Beschlüsse werden unbeschadet des Abs. 4 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Ein Antrag ist auch dann abgelehnt, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Pflichtmitglieder gegen ihn gestimmt hat.

(6) Beschlüsse über Satzungen, die Beitragsordnung, die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung sowie über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der anwesenden Pflichtmitglieder.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)