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§ 3 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Erster Titel – Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 3 HIngG – Führen der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf führen oder durch andere oder eine Berufsgesellschaft führen lassen, wer in das Berufsverzeichnis der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure der Ingenieurkammer Hessen eingetragen ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 dürfen Personen oder Berufsgesellschaften verwenden oder verwenden lassen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung zu führen.

(3) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse oder Berufsgesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure hinweisen, dürfen in Verbindung mit dieser Berufsbezeichnung nach Abs. 1 und 2 nur geführt werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführung und die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter dazu berechtigt sind.

(4) Auch Personen oder Berufsgesellschaften, die keine berufliche Niederlassung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen haben, dürfen die Berufsbezeichnung nach Abs. 1 bis 3 führen, wenn sie

  1. 1.

    aufgrund einer gesetzlichen Regelung eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates, in dem sie ihre Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung haben, berechtigt sind, die Berufsbezeichnung oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen oder führen zu lassen, oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach § 5 Satz 1 Nr. 2 bis 7 erfüllen.

(5) Die aufgrund des Rechts der Europäischen Union gewährte Befugnis, eine in Abs. 1 bis 3 genannte vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprachen zu führen und führen zu lassen, bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)