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§ 26 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Erster Abschnitt – Aufgaben, Organisation

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 26 HIngG – Körperschaft des öffentlichen Rechts, Mitgliedschaften

(1) 1Die Ingenieurkammer Hessen ist eine landesunmittelbare selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie wird gebildet durch ihre Pflichtmitglieder. 3Ihr Sitz ist in Wiesbaden. 4Sie kann örtliche Untergliederungen bilden. 5Sie führt ein Dienstsiegel.

(2) Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Hessen sind

  1. 1.

    die in die von ihr geführten Berufsverzeichnisse eingetragenen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und die eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner,

  2. 2.

    die in dem Verzeichnis bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure Eingetragenen,

  3. 3.

    die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 von ihr anerkannten Fachingenieurinnen und Fachingenieure und die berufsangehörigen Personen, denen eine zusätzliche Berufsbezeichnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zuerkannt wurde.

(3) 1Berufsgesellschaften und auswärtige Berufsangehörige sind keine Pflichtmitglieder. 2Auf Antrag können als freiwillige Mitglieder Ingenieurinnen und Ingenieure und Berufsgesellschaften nach Maßgabe einer Satzung aufgenommen werden.

(4) 1Wer als in Abs. 2 genannte berufsangehörige Person aus dem von der Ingenieurkammer Hessen geführten Berufsverzeichnis gestrichen wird, scheidet als deren Pflichtmitglied aus. 2Eine freiwillige Mitgliedschaft bleibt davon unberührt.

(5) 1Die Ingenieurkammer Hessen kann nach Maßgabe einer Satzung in der Ingenieurausbildung befindliche Personen als Mitglieder und kann fördernde Mitglieder aufnehmen. 2Diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in die Vertreterversammlung gewählt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)