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§ 18 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Sechster Titel – Auswärtige, Ausgleichsmaßnahmen

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 07.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 18 HIngG – Ausgleichsmaßnahmen

(1) 1Entspricht im Falle der Niederlassung oder hauptberuflichen Anstellung von auswärtigen Berufsangehörigen die Ausbildung nicht den nach diesem Gesetz gestellten Anforderungen, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union, insbesondere nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG, Ausgleichsmaßnahmen in Form

  1. 1.

    eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs durch die Ausübung eines reglementierten Berufs unter Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen mit abschließender Bewertung durch die Ingenieurkammer Hessen oder

  2. 2.

    einer Eignungsprüfung

verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordert und es sich um wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen nach diesem Gesetz handelt. 2Dabei ist in die Prüfung einzubeziehen, ob die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen ausgleichen. 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist durch Bescheid zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Unterschiede ausgeglichen werden können. 4Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen. 5Keine Wahl hat die Antragstellerin oder der Antragsteller bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen, wenn der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. 6In diesem Fall steht nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. 7Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, ist sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. 8Solange und soweit die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister von ihrer oder seiner Ermächtigung nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 keinen Gebrauch gemacht hat, hat die Ingenieurkammer Hessen nach Maßgabe von Art. 11, 13 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG und unter Berücksichtigung der Unterschiede der Qualifikationsniveaus und der Anerkennungsbedingungen Näheres zu der Feststellung von Defiziten, der Anordnung, Durchführung und Bewertung von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen in einer Satzung zu regeln.

(2) Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach der Entscheidung nach Abs. 1 Satz 3 zu ermöglichen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)