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§ 15 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Fünfter Titel – Berufsgesellschaften

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 15 HIngG – Berufshaftpflichtversicherung

(1) 1Die Berufsgesellschaft hat nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Versicherung (Berufshaftpflichtversicherung) abzuschließen und für die Dauer der Führung der Berufsbezeichnung aufrechtzuerhalten. 2Es ist eine Nachhaftung des Versicherers zu vereinbaren, die mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis der Ingenieurkammer Hessen hinausreicht. 3Die Versicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall mindestens 1 500 000 Euro für Personen- und 500 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden zu betragen. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der tätigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt werden. 5Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. 6Andere gesetzliche oder im Einzelfall vertragsbezogen vereinbarte Haftpflichtversicherungsbedingungen bleiben unberührt.

(2) Durch Rechtsverordnung können nach Anhörung der Ingenieurkammer Hessen die Mindestversicherungssumme und Begrenzung der Leistungen innerhalb eines Versicherungsjahres an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden, wenn das erforderlich ist, um einen hinreichenden Versicherungsschutz Geschädigter sicherzustellen.

(3) Die Berufsgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft, die als Zusammenschluss in das Berufsverzeichnis der Beratenden Ingenieure eingetragen ist, können ihre Haftpflicht gegenüber der Auftraggeberschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung durch

  1. 1.

    schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme,

  2. 2.

    vorformulierte Vertragsbedingungen für Schäden, die nicht grob fahrlässig verursacht wurden (§ 309 Nr. 7b des Bürgerlichen Gesetzbuches), auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme, sofern insoweit Versicherungsschutz besteht,

beschränken.

(4) 1Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, die als Zusammenschluss in das Berufsverzeichnis der Beratenden Ingenieure eingetragen ist, muss eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung haftet. 2Deckungsumfang und Deckungsbedingungen müssen mindestens Abs. 1 entsprechen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)