Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Berufsangehörige Personen und Berufsgesellschaften → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 1 HIngG – Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung oder in der Bezeichnung, Geschäftsbezeichnung oder Firma einer Berufsgesellschaft darf führen und führen lassen, wer

  1. 1.

    ein Studium in einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sofern dies mindestens sechs theoretische Studiensemester und mindestens 180 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) oder bei einer dualen Studienorganisation drei Studienjahre und 180 Leistungspunkte umfasst,

  2. 2.

    eine Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder

  3. 3.

    eine Ausbildung in einem Betriebsführungslehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule

mit einem nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Bundeslandes anzuerkennenden Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis abgeschlossen hat, wenn aus der Studien- oder Ausbildungsordnung oder dem Abschlusszeugnis folgt, dass es sich um einen ingenieurfachlichen Studien- oder Ausbildungsgang handelt. Die Studien- und Ausbildungsgänge nach Satz 1 müssen mindestens zur Hälfte ingenieurspezifische Fächer umfassen. Unberührt bleibt die Führung von Wortverbindungen aufgrund besonderer Studien- und Ausbildungsgänge mit ingenieurfachlichen und anderen fachlichen Anteilen, die zu einem besonderen ingenieurverwandten Abschluss führen und einem eigenständigen Berufsbild entsprechen. Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf auch führen, wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung allein oder mit einem Zusatz zu führen.

(2) 1Die in Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen und führen lassen, wem das von einer zuständigen Behörde eines Bundeslandes genehmigt wurde. 2Die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprachen zu führen und führen zu lassen, und das Recht zur Führung akademischer Grade bleiben unberührt.

(3) 1Wer nach § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen Grad einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs zu führen, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nach Abs. 1 zu führen und führen zu lassen. 2Die Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung erfüllt auch, wer denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern ein oder mehrere Ausbildungsnachweise vorliegen, die den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 3Die einjährige Berufsausübung darf nicht gefordert werden, wenn die Reglementierungen des Herkunftsstaates etwas anderes bestimmen. 4Für die Berechtigung nach Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein. 5Die Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind gleichgestellt, wenn sie von einer Behörde in einem EU-Mitgliedstaat bescheinigt und als gleichwertig anerkannt wurden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)