Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 HHG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 9 HHG 2016 – Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten

(1) Übertragbarkeit bei Personalausgabenbudgetierung

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden.

(2) Übertragbarkeit bei Haushaltsflexibilisierung

Soweit außerhalb der Gesamtausgabenbudgetierung nach § 25 Absatz 2 und 4 Ausgaben der Hauptgruppe 5 durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wurden, können in Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben Ausgabereste gebildet werden. Der hier bestimmte Prozentsatz zur Höhe der Bildung von Ausgaberesten geht entgegenstehenden Haushaltsvermerken vor (Konkurrenzregel).