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§ 15 HHG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 15 HHG 2016 – Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Wasserstraßen

Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Software

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder unter der GNU General Public License (GNU GPL) veröffentlicht wird. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

(3) Grundstücke

Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke

  1. 1.

    direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung

    1. a)

      an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, oder

    2. b)

      an Studentenwerke (Anstalten öffentlichen Rechts) für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum, oder

  2. 2.

    im öffentlichen Ausschreibungsverfahren

    1. a)

      unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder

    2. b)

      mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird,

veräußert werden.

(3a) Grundstücke für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke des Landes direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern veräußert werden dürfen oder ein Erbbaurecht bestellt werden darf. Dies gilt abweichend von § 63 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung auch dann, wenn die Veräußerung Bestandteil einer Partnerschaft von Land und Erwerber zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ist. An dem Veräußerungs- und Realisierungsprozess können auch Dritte beteiligt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist unverzüglich von der Veräußerung oder Erbbaurechtsbestellung zu unterrichten.

(4) Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.

(5) Verwaltungsdaten

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(6) Einzelfälle

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass

  1. 1.

    die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert werden dürfen:

    1. a)

      Grundstücke in Dormagen, Grundbuch von Zons, Gemarkung Zons, Flur 12, Flurstücke 109, 212, 214, 229 und 231 mit einer Gesamtgröße von 36.613 m2,

    2. b)

      Grundstück in der Stadt Bonn, Gemarkung Bonn, Flur 26, Flurstücke 899-901, mit insgesamt 16.052 m2 an die Bundesrepublik Deutschland oder eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung durch internationale Organisationen einschließlich internationaler Nichtregierungsorganisationen,

    3. c)

      Grundstücke in Siegen, Gemarkung Geisweid, Flur 14, Flurstück 80 mit einer Größe von 8.598 m2, Gemarkung Weidenau, Flur 22, Flurstück 360 mit einer Größe von 590 m2, sowie eine aus den Grundstücken Gemarkung Weidenau, Flur 22, Flurstücke 359 und 464 noch zu vermessende Teilfläche mit einer Größe von ca. 5.500 m2.

    4. d)

      Grundstücke in Gelsenkirchen, Gemarkung Ückendorf, Flur 13, Flurstücke 388 und 419 mit einer Gesamtgröße von 2.623 m2,

  2. 2.

    an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung ein Erbbaurecht bestellt werden darf:

    1. a)

      Grundstück in der Gemeinde Bonn, Gemarkung Endenich, Flur 2, Flurstück 2748 mit einer Größe von ca. 2.000 m2,

    2. b)

      Teilfläche des Grundstücks in der Gemeinde Bonn, Gemarkung Kessenich, Flur 13, Flurstück 1124 mit einer Größe von ca. 1.600 m2,

  3. 3.

    die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung wahlweise veräußert oder Erbbaurechte daran bestellt werden dürfen:

    1. a)

      Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Mönchengladbach, Flur 67, Flurstück 196 mit einer Größe von ca. 4.300 m2,

    2. b)

      Teilfläche des Grundstücks in der Gemeinde Bonn, Gemarkung Endenich, Flur 2, Flurstück 2748 mit einer Größe von ca. 2.400 m2.

(7) Grundstücke und Gebäude

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern überlassen werden können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes (BLB NRW) zu beenden.

(8) Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften "Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender Maßnahmen" unentgeltlich abgegeben werden können.